22.07.2009

Diakonie kritisiert: Schutzbedürftige Personen nicht mehr Ziel des Asylgesetzes

Stellungnahme der Diakonie zur Novelle des Österreichischen Asylgesetzes

„Der vorliegende Begutachtungsentwurf des Asylgesetzes ist vom Missbrauchsgedanken erfüllt und übersieht dabei gänzlich, worum es bei dem Gesetz primär gehen sollte: Schutz für Menschen auf der Flucht. Es ist mehr als bedauerlich, dass damit das Gesetz, welches den Schutz von Menschen sicherstellen soll, vollends zum Kriminalitätsbekämpfungsinstrument degradiert wird. Anstatt sich der humanitären und völkerrechtlichen Verantwortung zu stellen, werden damit Schutzsuchende weiter kriminalisiert. Das ist die eigentliche Tragödie für Österreich“, betont Christoph Riedl, Geschäftsführer des Diakonie Flüchtlingsdienstes.

Die Stellungnahme der Diakonie zum Gesetzesentwurf ist daher vom Schutzgedanken getragen. Die Diakonie verweist im Besonderen auf drei besonders kritische Bestimmungen: Dies sind vor allem die Neudefinition des Begriffes der Straffälligkeit, die Problematik im Umgang mit neuerlichen Anträgen und die abermals erweiterten Möglichkeiten der Einschränkung der persönlichen Freiheit. Dabei lehnt die Diakonie die Verhängung von Schubhaft, welche weit über die Vorbereitung von Abschiebungen hinausgeht und gleichzeitig den Zugang zu effektivem Rechtsschutz noch stärker einengt, vehement ab.

„Besonders bedauerlich ist, dass laut vorliegendem Entwurf für besonders schutzbedürftige Personen, wie Jugendliche, alte, erkrankte und gebrechliche Personen, sowie hochschwangere Frauen keinerlei verfahrensrechtliche Verbesserungen geschaffen wurden. Für diese Personen besteht laut Novelle mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abermals die Gefahr, in Schubhaft genommen zu werden. Die Situation in den meisten Schubhaftgefängnissen ist jetzt schon dramatisch genug. Viel zu oft kommt es zu Selbstverletzungen, Selbstmordversuchen und Hungerstreiks. Wie sichergestellt werden soll, dass schwersttraumatisierte Personen wenigstens nicht in Schubhaft bleiben müssen, ist weder im Asyl-  noch im Fremdenpolizeigesetz geregelt. Hier fehlt jegliches Instrumentarium.“, so Christoph Riedl abschließend.