Diakonie: Ausgleichsfonds & bundeseinheitliche Regelung statt Wohnsitzpflicht für anerkannte Flüchtlinge

  • Pressemitteilung
18. März 2016

Verhindern, dass Verantwortung nach dem Florianiprinzip an jeweils nächstes Bundesland abgeschoben wird.



„Der Schlüssel für eine gerechtere Kostenverteilung zwischen den Bundesländern liegt nicht in der Einführung weiterer rechtswidriger Zugangsbeschränkungen, sondern in der bundesweiten Vereinheitlichung", betont Christoph Riedl, Flüchtlingsexperte der Diakonie Österreich. „Die Einführung eines österreichweiten Ausgleichsfonds, der Kosten individuell nach den jeweiligen Anstrengungen für Flüchtlinge verrechnet, und eine bundeseinheitliche Regelung, die verhindert, dass schlechtere Standards nach dem Florianiprinzip an das nächste Bundesland weitergereicht werden, ist jetzt das Gebot der Stunde", so Riedl.



Es gibt beispielsweise in Österreich auch keinen individuellen Anspruch auf Integrations-Starthilfe in den einzelnen Bundesländern. Insbesondere nach dem wenig überraschenden Ausgang des „Obergrenzen-Gutachtens" wäre nun erhöhte Vorsicht geboten, so der Experte. „Es ist wenig zielführend, wenn die Regierung in immer kürzeren Abständen immer weitere völker- und unionsrechtswidrige Gesetze vorschlägt", betont Christoph Riedl. Eine Wohnsitzbindung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte widerspricht  gleich mehreren Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention, steht aber auch in eklatantem Widerspruch zur Statusrichtlinie der Europäischen Union, die für Österreich verbindlich anzuwenden ist.



Der Europäische Gerichtshof hat erst in seinem Urteil vom 1.März (ECLI:EU:C:2016:127) klargestellt, dass eine Residenzpflicht für Schutzberechtige, so wie Deutschland sie einführen wollte, nicht in Frage kommt.



Laut EuGH sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sowohl zu gestatten, sich im Gebiet des Mitgliedstaats, der diesen Schutz gewährt hat, frei zu bewegen, als auch, dort ihren Aufenthalt zu wählen.



Rechtskonform könnte eine Wohnsitzpflicht laut EuGH nur dann sein, wenn sie „im Fall des Bezugs bestimmter Sozialleistungen mit dem Ziel erteilt wird, die Integration (von Drittstaatsangehörigen …) zu erleichtern.



„In Österreich bemühen sich die Bundesländer aber derzeit im Gegenteil eher darum, die Sozialleistungen für subsidiär Schutzberechtige gänzlich zu streichen, was deren Integration definitiv nicht erleichtern wird", so Riedl.



Eine Beschränkung der freien Wohnsitzwahl ist laut EuGH nicht zulässig, wenn der Zweck lediglich eine gleichmäßigere Verteilung der Kosten für Sozialleistungen ist. Das heißt „eine Wohnsitzpflicht zur gleichmäßigen Verteilung der Kosten für Sozialleistungen wäre nur dann zulässig, wenn man auch eigenen Staatsangehörigen und anderen Drittstaatsangehörigen eine solche Auflage macht", so Riedl.