Stellungnahme der Diakonie Österreich zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz im Rahmen der GEAS-Reform (Gemeinsames Europäisches Asylsystem).
Abschottung statt Schutz
Am 12. Juni 2026 tritt die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), auch Europäischer Asyl- und Migrationspakt genannt, in Kraft. Der österreichische Nationalrat hat die Umsetzung mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) am 20. Mai 2026 im Parlament beschlossen - mit weitreichenden Folgen.
GEAS stellt nicht nur die größte Asylreform seit 2004 dar, sondern gibt auch entscheidende Weichenstellungen im zukünftigen Umgang mit Schutzsuchenden in Europa vor. Umso bedauerlicher ist, in welche Richtung die geplanten Änderungen gehen. Statt Schutz und faire Verfahren in den Mittelpunkt zu rücken, setzen die Maßnahmen auf Ausgrenzung, Abschottung und die Auslagerung der Verantwortung für Schutzsuchende in Drittstaaten. Menschenrechte werden weiter ausgehöhlt, und die Rechte von Schutzsuchenden massiv beschnitten.
Die "Festung Europa" scheint einen großen Schritt näher gekommen zu sein. Sicherheitspolitische Interessen rücken stark in den Vordergrund und verdrängen zunehmend menschen- und völkerrechtliche Verpflichtungen, sowie eine humanistisch geprägte gesellschaftliche Wertebasis. Schutzsuchende werden als Sicherheitsrisiko gesehen, die Einschränkung von Rechten und der Fall von Rechtsschutz damit begründet.
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) stellt einen Tiefpunkt in der europäischen Flüchtlingsschutzpolitik dar. Der Schutz von Flüchtlingen hat sich zu einem Schutz vor Flüchtlingen verschoben.
Verantwortung darf man nicht abschieben
Eine Tendenz, die deutlich innerhalb der GEAS-Reform ersichtlich wird, ist die sogenannte "Externalisierung". Externalisierung beschreibt die Auslagerung der Verantwortung für Schutzsuchende in andere Länder.
So wird es zukünftig möglich sein, Asylverfahren in sogenannte "sichere" Drittstaaten auszulagern. Diese Drittstaaten, beispielsweise Ghana, Kolumbien, Bangladesch oder Georgien, verfügen über keine funktionierenden Asylsysteme und der Schutz von Flüchtlings- und Menschenrechten ist nicht ausreichend garantiert. Eine direkte Verbindung zwischen der geflüchteten Person und dem betreffenden sicheren Drittstaat ist auch nicht mehr verpflichtend nötig. Zusätzlich wird nur mehr ein geringerer Schutzstandard in Drittstaaten verlangt, damit sie als sicher gelten. Zuvor war es erforderlich, dass Schutzsuchende im Drittstaat Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erhalten können. Mit der GEAS-Reform reicht es nun aus, dass der Drittstaat sogenannten "wirksamen" Schutz gewährt.
Ein Beispiel für die Auslagerung von Asylverfahren ist das sogenannte "Ruanda-Modell" der britischen Regierung. Ein anderes Modell zeigte die italienische Regierung auf, die Asylverfahren unter italienischem Recht, in zwei Asylzentren in Albanien auslagerte. Beide Abkommen scheiterten kläglich.
Für EU-Staaten wird es aber auch einfacher werden, Personen mit negativ abgeschlossenem Asylverfahren, abzuschieben. In Drittstaaten sollen sogenannte "Rückkehrzentren" – aus unserer Sicht Abschiebe- und Internierungseinrichtungen – errichtet werden, in denen die abgeschobenen Personen ohne ausreichenden Rechtsschutz untergebracht werden.
Systematische Pull- und Pushbacks
Teil der Externalisierung ist auch die zunehmende Verschiebung von Schutzverantwortung auf EU-Außengrenzländer (Italien, Griechenland), Transitstaaten (z.B. EU-Türkei-Deal) oder nordafrikanische Länder, wie Libyen. Hier kommt es durch die lybische Küstenwache mit finanzieller Unterstützung der EU regelmäßig und systematisch zu rechtswidrigen "Pullbacks" oder Internierungen von Geflüchteten, um deren Ankunft im Gebiet der EU zu verhindern.
An der EU-Außengrenze in Griechenland, aber auch in Ländern innerhalb Europas wie Kroatien, Bulgarien oder Ungarn kommt es hingegen zu illegalen Zurückweisungen - sogenannten "Pushbacks". Als Pushback bezeichnet man das Zurückdrängen oder Zurückschieben von Geflüchteten kurz nach dem Grenzübertritt, ohne jede Prüfung der Asylgründe. Pushbacks verstoßen u.a. gegen das Non‑Refoulement‑Prinzip – also das Verbot, Menschen in Staaten zurückzuschieben, in denen ihnen Verfolgung oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Damit verstoßen diese Länder gegen die Genfer Flüchtlingskonvention sowie gegen das Verbot der Kollektivausweisung, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben ist.
Sonderfall Österreich
So restriktiv die Änderungen innerhalb des europäischen Asylsystems schon sind - Österreich setzt hier noch eins drauf: unionsrechtliche Vorgaben werden bewusst noch weiter unterschritten, Menschenrechte noch weiter ausgehöhlt. Ein exemplarisches Beispiel dafür ist der Familiennachzug von Geflüchteten.
Familienzusammenführung
Zukünftig soll der Familiennachzug mit einer jährlichen Quote festgelegt werden. Das bedeutet, dass – auch wenn ansonsten alle Kriterien erfüllt sind – ein Mensch mit anerkanntem Schutzstatus in Österreich nicht automatisch seine Familienmitglieder nachholen kann, sondern, diese Teil eines jährlichen Kontingents sein müssen. Das stellt einen massiven Eingriff in das Menschenrecht auf Familienleben dar. Schon seit Mitte 2025 ist der Familiennachzug, der einzig sichere Fluchtweg von Angehörigen nach Österreich, ausgesetzt. Nun soll er dauerhaft begrenzt werden. Wie hoch die Quote sein wird, ist noch unklar. Eine entsprechende Verordnung gibt es noch nicht. Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) hat eine „sehr geringe Quote, möglicherweise bei null“ angekündigt.
Das Quotensystem ist jedoch keine EU-Vorgabe. Es steht sogar im Widerspruch zur europäischen Familienzusammenführungsrichtlinie. Österreich macht hier einen politischen Alleingang und einen weiteren Schritt weg von Menschenrechten und Humanität. Anstatt Familienmitglieder ein sicheres und geordnetes Ankommen zu ermöglichen, drohen anerkannte Geflüchtete auf unbestimmte Zeit von ihren engsten Angehörigen getrennt zu werden. Diese Unsicherheit bedeutet Angst, Perspektivlosigkeit und jahrelanges Warten mit gravierenden psychischen Folgen für Betroffene in Österreich. Integration und gesellschaftliche Teilhabe werden dadurch aktiv erschwert.
Darüber hinaus verstößt die Einführung einer Quote gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, die EU-Grundrechtecharta sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Beide Gerichte haben klargestellt, dass pauschale Obergrenzen ohne individuelle Prüfung unzulässig sind.
Menschenrechte sind kein politischer Verhandlungsspielraum. Wer auf Abschreckung setzt und Familienzusammenführung erschwert, versagt an den Grundwerten politischer und christlicher Verantwortung.
Recht schutzlos?
Unter dem Deckmantel der sicherheitspolitischen Interessen werden im Rahmen von GEAS auch neue Hafttatbestände sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Geflüchteten eingeführt.
Neues Screening ohne Rechtsschutz
Neu eingeführt werden mit der GEAS-Reform sogenannte Screenings. Die Screenings stellen den Erstkontakt mit den Behörden dar und dienen der Identitätsfeststellung, einer Sicherheitskontrolle sowie der Erfassung besonderer Bedürfnisse der Antragsteller:innen, ihre so bezeichnete Vulnerabilität. Für die Dauer des Screenings können Personen bis zu 7 Tage unter haftähnlichen Bedingungen festgehalten werden.
Die Screening-Ergebnisse haben Folgen für die Zuteilung der Personen in die verschiedenen Aufnahme-Verfahren (Grenzverfahren, beschleunigtes Verfahren, Normverfahren). Die Verfahrensart hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Bewegungsfreiheit, die Art der Unterbringung oder ob die Person während des Verfahrens im Land verbleiben kann oder nicht. In Österreich beeinflusst die Vulnerabilität im Einzelfall die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, zum Beispiel, welche Unterkunft jemandem zugeteilt wird. Ein Rechtsbehelf für etwaige (Fehl-) Entscheidungen ist aber nicht vorgesehen. Fehlerhafte Vulnerabilitätsprüfungen oder rechtswidrige Verfahrenszuweisungen sind also nicht explizit anfechtbar. Ein solches System widerspricht grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien und gefährdet den Schutz vulnerabler Menschen.
Fiktion der Nicht-Einreise
Im Asylgrenzverfahren, also beispielweise an EU-Außengrenzen oder im Fall von Österreich am Flughafen Schwechat, können Personen sogar bis zu 12 Wochen festgehalten werden. Möglich ist der Freiheitsentzug durch eine erweiterte rechtliche Bestimmung - die „Fiktion der Nicht-Einreise“. Wer sich im Grenzverfahren befindet, gilt als noch nicht eingereist, auch wenn er oder sie sich bereits auf EU-Boden befindet. Am Flughafen Schwechat werden Betroffene in einem bewachten Container-Provisorium festgehalten. Die dafür eigentlich vorgesehene Einrichtung der Flüchtlings-Bundesbetreuungseinrichtung Schwechat wird laut Innenministerium erst im Laufe des nächsten Jahres fertiggestellt. Bei negativem Ausgang des Verfahrens könnte die Person weitere 12 Wochen im Grenz-Rückführungsverfahren – und damit in Haft oder haftähnlichen Bedingungen – stecken. Insgesamt also mehr als ein halbes Jahr.
Es gibt jedoch noch weitere Maßnahmen, die für Betroffene Haft und andere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bedeuten.
- Für Asylwerber:innen ist beispielsweise der Aufenthalt während der Phase der Bundesbetreuung räumlich auf den politischen Bezirk der jeweiligen Betreuungseinrichtung beschränkt.
- Asylwerber:innen im laufenden Asylverfahren können bis zu einem Jahr in Beugehaft angehalten werden, um sie zur Mitwirkung im Verfahren zu zwingen.
- Im Rückkehrzentrum Bürglkopf in Fieberbrunn (Tirol), werden abgewiesene Asylwerber:innen mittels einer "Wohnsitzauflage", die de facto Isolation von der Außenwelt bedeutet, zur Ausreise aus Österreich "bewegt".
Fehlender Versorgungsanspruch für Personen mit Aufenthaltsberechtigung nach §54a AsylG
Neben dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiären Schutz soll es künftig auch noch eine dritte Art des internationalen Schutzes geben. Diesen neuen Aufenthaltstitel erhalten insbesondere schwer kranke Personen, denen in ihrem Herkunftsland eine Menschenrechtsverletzung droht sowie Personen, die im Herkunftsland von schlimmen Naturkatastrophen oder Hungersnöten betroffen sind. Sie sind in dem Gesetz, das die Grundversorgung von Fremden sichert, aktuell nicht genannt, das heißt sie haben keinen Anspruch auf Existenzsicherung.
Unsichere Zukunft
GEAS markiert einen tiefgreifenden Wendepunkt in der europäischen und österreichischen Flüchtlings- und Migrationspolitik. Der Schutz von Flüchtlingen hat sich zu einem Schutz vor Flüchtlingen verschoben. Anstatt die Verfahren fairer, transparenter und planbarer zu gestalten, werden neue Restriktionen, Rechtsunsicherheiten und Sanktionsmechanismen eingeführt. Damit werden zentrale rechtsstaatliche und menschenrechtliche Mindeststandards untergraben – mit erheblichen Folgen für Grundrechte, sozialen Zusammenhalt und das Vertrauen in den Rechtsstaat.
Es zeichnet sich damit ein neues Niveau politischen Handelns ab, das mögliche Rechtsbrüche bewusst in Kauf nimmt. Unsere Rechtsberatung wird in den kommenden Jahren alles daran setzen, im Wege strategischer Prozessführung zentrale Rechtsfragen durch die österreichischen Höchstgerichte sowie durch den Europäischer Gerichtshof klären zu lassen.